Ausnahme möglich bei
aktuell bestehender oder drohender Arbeitslosigkeit, durch
Ausgliederung handwerklicher Leistungen, wenn bspw. die Dachdecker Sparte in deinem Betrieb eingestellt wird
Kündigung im Zuge von Umstrukturierung, bspw. Belegschaft stark reduziert, weil sich der Betrieb verkleinern oder spezialisieren will
Deine Arbeitsleistung darf nicht der Grund für die (drohende) Entlassung sein
Voraussetzung
seit mehreren Jahren im betroffenen Bereich tätig
findet keine offenen Stellenangebote in erreichbarer Nähe, die mit der alten Stelle vergleichbar sind
Nachweise
Schriftlicher Nachweis der (drohenden) Arbeitslosigkeit erforderlich
Nachweis der fachlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Qualifikation, um einen Betrieb zu führen
Erklärung, warum der Schritt in die Selbstständigkeit für dich sinnvoll und nachhaltig ist
Nachweis, das du im Zeitraum der Befristung die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation erwerben wirst, bspw. durch
Anmeldung zu Vorbereitungskursen
Vorlage des Antrags auf Zulassung zur Meisterprüfung
Oft wird ein Beratungsgespräch bei deiner örtlichen HWK verlangt
Hinweise
Die Ausnahmebewilligung kann räumlich und fachlich begrenzt sein
Bei gravierenden Mängeln oder wiederholten Fehlern kann die Ausnahme auch wieder entzogen werden.
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Fazit – Ausnahmebewilligung bei drohender Arbeitslosigkeit
Möglich bei betriebsbedingter Kündigung ohne eigenes Verschulden, z. B. durch Umstrukturierung oder Schließung der Handwerkssparte.
Nachweis über Arbeitslosigkeit und fehlende vergleichbare Stellen in der Region ist erforderlich.
Langjährige Berufserfahrung im betroffenen Bereich sowie fachliche und betriebswirtschaftliche Eignung notwendig.
Verpflichtung zur Weiterbildung: Nachweis über geplante Meisterprüfung oder gleichwertige Qualifikation muss vorgelegt werden.
Ausnahme ist zeitlich und inhaltlich begrenzt und kann bei Verstößen widerrufen werden.
Eine Übersicht zu allen Ausnahmebewilligungen nach §8 HwO findest du hier.

Robin Otto-Tuti
Leiter Partner-Bewerbungen bei handly
Themen
Die wichtigsten Punkte des Artikels zusammengefasst
Möglich bei betriebsbedingter Kündigung ohne eigenes Verschulden, z. B. durch Umstrukturierung oder Schließung der Handwerkssparte.
Nachweis über Arbeitslosigkeit und fehlende vergleichbare Stellen in der Region ist erforderlich.
Langjährige Berufserfahrung im betroffenen Bereich sowie fachliche und betriebswirtschaftliche Eignung notwendig.
Verpflichtung zur Weiterbildung: Nachweis über geplante Meisterprüfung oder gleichwertige Qualifikation muss vorgelegt werden.
Ausnahme ist zeitlich und inhaltlich begrenzt und kann bei Verstößen widerrufen werden.